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Kontrolle von Gutachten: Persönliche Anhörung des Betroffenen ist im Betreuungsverfahren unerlässlich


Psychische Erkrankungen sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen eines Volljährigen können eine Betreuung und die Bestellung eines Betreuers erfordern. Dabei ist besonders zu beachten, in welchem Maße der Betroffene selbst zu Gehör zu kommen hat. Dass die Anforderungen der Rechtsprechung hier sehr hoch sind, zeigt im Folgenden einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Betroffene kam offenbar mit ihrem Betreuer nicht zurecht und hatte die Aufhebung einer über sie eingerichteten Betreuung sowie jedenfalls einen Betreuerwechsel beantragt. Sie wollte stattdessen von ihrem Ehemann vertreten werden. Das Gericht holte ein neues fachpsychiatrisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht in der Lage sei, dem Ehemann wirksam eine Vollmacht auszustellen. Deshalb müsse die Betreuung fortbestehen. Da offenbar keine Gründe gesehen wurden, den bisherigen Betreuer auszuwechseln, verblieb es bei der bisherigen Betreuerbestellung.

Aber das Gericht hatte rein schriftlich entschieden und die Betroffene nicht persönlich angehört - und da sah der BGH den Verfahrensfehler der vorherigen Instanzen. Es sei laut BGH diese persönliche Anhörung jedoch unerlässlich, um der Kontrollfunktion gerecht zu werden, die das Gericht gegenüber dem Sachverständigen habe. Nur durch die persönliche Anhörung könne vermieden werden, dass das Gericht "blind" dem Sachverständigen folge. Deshalb hat der BGH die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Hinweis: Auch wenn der Umgang mit Betreuten mühsam sein kann - der BGH nimmt den Schutz gerade dieser Menschen zu Recht sehr ernst.



Quelle: BGH, Beschl. v. 15.02.2020 - XII ZB 438/19

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