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Unfreiwillig im Bewertungsportal: Wer sich als neutraler Informationsmittler versteht, darf keine kostenpflichtigen Vorteile bieten


Das Medienrecht sichert auch nach Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung sowie Informationsfreiheit zu. Das gilt auch für Bewertungsportale - aber nur, wenn diese sich an geltende Regeln halten. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt, wann diese überschritten wurden, so dass man sich gegen eine unfreiwillige Profilveröffentlichung erfolgreich wehren kann.

Mehrere Ärzte wurden ungefragt von einem Bewertungsportal aufgenommen und erhielten dort ein sogenanntes kostenfreies Basisprofil. Im Unterschied dazu enthalten kostenpflichtige Accounts die Möglichkeit, Bilder der Ärzte einzubinden, Werbung mit vergleichbaren Ärzten auszuschließen und auf Fachartikel des Arztes zu verweisen. Einige Ärzte wollten nun ihr jeweiliges - ohne ihr Verständnis angelegtes - Profil löschen lassen und zogen vor die Gerichte.

Laut den Richtern des OLG stand den Klägern durchaus ein Anspruch auf Löschung zu. Für den Löschungsanspruch war entscheidend, dass das Portal seine grundsätzlich geschützte Position als neutraler Informationsmittler dadurch verlassen hatte, dass zahlende Kunden verdeckte Vorteile erhielten. Somit konnte sich das Bewertungsportal nicht auf das sogenannte Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO stützen, das ihm unter anderen Umständen die Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zusichert.

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze werden auch für andere Bewertungsplattformen gelten. Erstellt ein Bewertungsportal Profile ohne Einverständnis der dargestellten Person, hat diese einen Anspruch auf Löschung des Profils, wenn das Portal medienrechtliche Regeln nicht einhält.



Quelle: OLG Köln, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 89/19

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